Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt
1. Bandbreite
a) im Download mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde
b) im Upload mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde
2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden