Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a (3) BSIG

BSI_logo   Durchgeführte Prüfungen können vom Betreiber der Kritischen Infrastruktur durch die folgenden Blätter beim BSI nachgewiesen werden – Nachweisdokument zur Kritischen Infrastruktur / Nachweisdokument zur prüfenden Stelle / Nachweisdokument zur Prüfdurchführung / Nachweisdokument zu Prüfergebnissen

Das BSI bietet zur Kompetenzentwicklung im Bereich „Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG“ ein Schulungspaket an

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