Zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten zählen auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips das hat heute das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23)