Münster Oberverwaltungsgericht (OVG) – verhandelt in einem Streit um die Abfüllung von Wurst dabei geht es im Kern um die Frage ob dabei auch die Wurstpelle und Klammern an den Enden mitgewogen werden dürfen

Zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten zählen auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips das hat heute das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23)

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