Sind Fenster weniger als 0.6m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden dass bis zur Höhe von 1.8m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist die Entfernung wird von dem Fuß der Wand in der sich das Fenster befindet unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen