Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – spätester Vorhabenbeginn ist der 31.12.2024 wobei als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- Dienstleistungs- oder Werkvertrags

Mittel die seitens der antragstellenden Länder bis Ende 2023 nicht ausgeschöpft wurden fließen an den Bund zurück und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) geht in der Richtlinie davon aus dass geförderte Vorhaben bis spätestens 31.12.2024 abgeschlossen sein müssen der Hintergrund dürfte die Sanktionierung nicht umgesetzter Maßnahmen ab dem 1.1.2025 sein

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