Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber auch KOM-LE den Rücken gestärkt – die elektronische Kommunikation zwischen den Leistungserbringern wird nicht als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte sondern im Rahmen sicherer Übermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 291b Absatz 1e über die Telematikinfrastruktur durchgeführt

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