Der Bundesgerichtshof (BGH) – hat die Auswertung von Dashcams in Zivilprozessen zugelassen (VI ZR 233/17)

Allerdings spricht sich der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig gegen eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch Autofahrer aus – sie erfolge ohne Einwilligung der Betroffenen und verstoße daher gegen Paragraf 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Berechtigte Interessen nach Paragraf 6 BDSG könnten ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Eine dauerhafte Aufzeichnung sei schon deshalb nicht erforderlich weil es technisch möglich sei „eine kurze anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges“

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