Aus datenschutzrechtlicher Sicht sehe ich den Wegfall des Einwilligungserfordernisses kritisch denn bereits die pseudonymisierte Auswertung der Versichertendaten die zumindest teilweise einer besonderen Kategorie i. S. des Artikel 9 Abs. 1 DSGVO – den Gesundheitsdaten – zuzuordnen sind stellt einen empfindlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten dar. Es besteht die Gefahr dass eine derartige Datenrasterung einen weiteren Baustein zur zukünftigen Komplettierung des gläsernen Versicherten liefert und dies liegt nicht im Interesse der Versicherten