Archive for Januar 10th, 2019
Cerner Healthcare – vows to open EHR to 3rd party development
Donnerstag, Januar 10th, 2019Schröcken am Arlberg – online webcam
Donnerstag, Januar 10th, 2019Toshiba MG08 3,5″ 16 TByte HDD – available with either a SATA 6.0 Gbit/s or a 12.0 Gbit/s SAS interface
Donnerstag, Januar 10th, 2019Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber (SPD) – es bedürfe verpflichtender Vorgaben ausschließlich starke Passwörter zu verwenden
Donnerstag, Januar 10th, 2019Microsoft Windows 7 SP1 & Windows Server 2008 R2 SP2 Updates KB4480970 und KB4480960 – verursachen massive Netzwerkprobleme
Donnerstag, Januar 10th, 2019Das Problem lässt sich lösen indem die betreffende Richtlinie in einer administrativen Eingabeaufforderung mit dem Befehl
Option #1 C:\ reg add HKLM\SOFTWARE\Microsoft\Windows\CurrentVersion\Policies\system /v LocalAccountTokenFilterPolicy /t REG_DWORD /d 1 /f
angepasst wird. Der Befehl deaktiviert die remote-Einschränkungen durch LocalAccountTokenFilterPolicy nach einem Neustart sollte der Zugriff auf Netzwerkfreigaben wieder möglich sein
Option #2 C:\ wusa /uninstall /kb:4480970
Strafgesetzbuch 15. Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 – 210)
Donnerstag, Januar 10th, 2019§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft