Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht – Bußgeld wegen offenen eMailverteiler

BayLDA_logo   Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – Bußgeld wegen einem offenen eMailverteiler mit personenbezogene eMail@ an einem großen Empfängerkreis. Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen dass die Verwendung eines offenen eMailverteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist wenn die Inhaber der eMail@ dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem BayLDA bekannt dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann wenn man die eMail@ in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ einträgt und nicht in das „BCC-Feld“. Bei Eintragung der eMail@ in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CCFeld“) dieser Mail an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der EMail- Adressen in das „BCC-Feld“ (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der eMail@ an die Empfänger unterdrückt so dass keiner erkennen kann an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde

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